Satzung

Satzung der Arbeitsgemeinschaft für mittelrheinische Musikgeschichte, beschlossen auf der fünften Mitgliederversammlung am 8. Dezember 1974 in Mainz; geändert auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 22. Oktober 2011 in Mainz; hinsichtlich des Datenschutzes erweitert auf  Beschluss der Mitgliederversammlung am 20. Oktober 2018 in Mainz.

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 §1 Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft für mittelrheinische Musikgeschichte e. V.“. Die Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Musikforschern, Kirchenmusikern, Musikerziehern und praktischen Musikern sowie Freunden und Interessenten der mittelrheinischen Musikforschung.

§2 Der Sitz des Vereins ist Mainz. Er ist beim Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Der Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist die Erforschung der Geschichte der Musik des Mittelrheingebiets, die Erhaltung und Erschließung der musikalischen Denkmäler dieses Raumes und die Sammlung von Dokumenten des mittelrheinischen Musiklebens. Die Arbeit erstreckt sich überwiegend auf die Nachfolgeländer der ehemaligen Kurfürstentümer Mainz, Trier und Pfalz sowie von Nassau und Hessen-Darmstadt.

§4 Die Arbeitsgemeinschaft dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Jede natürliche oder juristische Person, die die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft unterstützen will, kann durch schriftliche Erklärung Mitglied werden. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
Die Arbeitsgemeinschaft für mittelrheinische Musikgeschichte nimmt die geltenden Bestimmungen zum Datenschutz (DSGVO) zur Kenntnis und befolgt sie gewissenhaft. Personenbezogene Daten werden stets vertraulich und einzig zur internen Mitgliederverwaltung erhoben, gespeichert und genutzt; eine Weitergabe an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§6 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit, ferner durch bis spätestens zum 30. September dem Vorstand gegenüber abzugebende schriftliche Austrittserklärung mit Wirkung zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres. Bei schweren Verstößen oder nach mehrfacher vergeblicher Anmahnung der fälligen Beiträge kann der Vorstand ein Mitglied aus der Arbeitsgemeinschaft ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung geben. Der Ausgeschlossene kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem schriftlich ausgesprochenen Ausschluss Berufung einlegen, über die dann bei der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird.

§7 Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
a) der Vorstand,
b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer (Geschäftsführer) und dem Schatzmeister sowie dem Sprecher des Beirats. Mit dem Datenschutz verbundene Aufgaben sind an das Amt des Schatzmeisters gekoppelt. Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Vorstand der Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand verfügt über die Mittel der Arbeitsgemeinschaft. Er führt die Geschäfte und ist der Mitgliederversammlung für die Geschäftsführung verantwortlich. Der Schriftführer und der Schatzmeister sollen in Mainz ansässig sein.

§9 Der Beirat berät den Vorstand. Seine Mitglieder (mindestens fünf) werden jeweils von der Mitgliederversammlung mit dem Vorstand für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der Sitz und Stimme im Vorstand hat. Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand und Sprecher schriftlich zu einer Sitzung einzuberufen.

§10 Die Mitgliederversammlung muss wenigstens alle drei Jahre zusammentreten. Sie wird durch den Vorsitzenden spätestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Der Mitgliederversammlung obliegt:
– die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte des Vorstands,
– die Entlastung des Vorstands,
– die Wahl des Vorstands, des Beirats und der Kassenprüfer,
– die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
– die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Grund des Vorschlags von Vorstand und Beirat,- die Empfehlung von wissenschaftlichen und künstlerischen Vorhaben,
– die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung der Arbeitsgemeinschaft,
– die Einsetzung von Ausschüssen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Grundes und des Zweckes schriftlich verlangt wird oder es die Belange des Vereins erfordern.

§11 Satzungsänderungen der Arbeitsgemeinschaft sind mit Zweidrittelmehrheit, die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Bei Auflösung sind auch die nicht anwesenden Mitglieder durch schriftliche Stimmabgabe abstimmungsberechtigt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen in § 3 genannten Zweckes fällt das Vermögen an die Johannes Gutenberg-Universität Mainz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der musikwissenschaftlichen Forschung zu verwenden hat.